AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Eichel Industrievertretung+Systemtechnik
Inhaber: Carsten Eichel

Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eichel Industrievertretung+Systemtechnik
Inhaber: Carsten Eichel
An der Friedenslinde 25
D-64347 Griesheim
Deutschland / Germany

(Nachfolgend "EIV" genannt)

06.06.2012
Allgemeine Lieferbedingungen
Zur Verwendung gegenüber Kaufleuten, wenn der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes gehört, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichem Sondervermögen.
Präambel:
Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge des Lieferers, die mit dem Besteller über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen geschlossen werden. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Besteller, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
Geschäftsbedingungen des Bestellers oder Dritte finden keine Anwendung, auch wenn ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprochen wird. Selbst wenn von uns auf ein Schreiben Bezug genommen wird, das Geschäftsbedingungen des Bestellers oder eines Dritten enthält, oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
I. ANGEBOT UND LIEFERUMFANG
Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers zustande. Diese Auftragsbestätigung, ggf. mit nachträglichen Änderungen, ist für den Lieferumfang maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß und Leistungsangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An allen Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Funktionsschemen, Schaltplänen – auch in elektronischer Form – behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Alle Unterlagen sind uns auf Verlangen zurückzureichen. Die vom Besteller vorgelegten Unterlagen werden von uns nur zur Auftragsbearbeitung verwendet.
Die Vornahme technischer Änderungen und Verbesserungen am bestellten Liefergegenstand behalten wir uns vor. Sofern sich hieraus keine Preis- und Funktionsänderungen ergeben, entfällt eine besondere Benachrichtigung des Bestellers.
II. PREISE
II.1. Unsere Verkaufspreise gelten mangels besonderer Vereinbarung in Euro zzgl. der Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zum Zeitpunkt der Auslieferung. Die Preise gelten ab Werk, ohne Verpackung (INCOTERMS EXW). Alle Auslagen für Versand, Verpackung und Transportversicherung frei Bestimmungsort des Abnehmers werden dem Besteller zu unseren Selbstkosten weiterberechnet.
II.2. Die Preise gelten für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr– oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet.
III. ZAHLUNGEN
III.1. Mangels besonderer Vereinbarung sind die Zahlungen ohne jeden Abzug wie folgt vorzunehmen:
III.1.a) Für Neumaschinen mit Zubehör:
30 % Anzahlung nach Erhalt der Auftragsbestätigung, Zahlbar innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug 70 % mit Erstellung der Schlussrechnung bei Lieferung, zahlbar innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug
III.1.b) Für Ersatzteile:
Zahlbar innerhalb 14 Tagen ohne Abzug
III.1.c) Für Service, Reparaturen, Wartungen und sonstige Dienstleistungen:
Zahlbar sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug
III.2. Bei Zahlungsverzug des Bestellers oder Stundung werden für diese Zeit Zinsen in Höhe von 8 % Punkten über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank in Anrechnung gebracht. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Bestellers oder die Zurückhaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
IV. LIEFERZEIT
IV.1. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk verlassen hat, oder die Versandbereitschaft dem Besteller mitgeteilt wurde. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
IV.2. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen:
IV.2.a) Bei fehlender Einhaltung der mit dem Besteller vereinbarten Zahlungsbedingungen, insbesondere bei verspäteter Anzahlung.
IV.2.b) Wenn uns der Besteller die zur Auftragsausführung erforderlichen Unterlagen nicht gleichzeitig mit der Auftragserteilung bzw. unverzüglich nach deren Anmahnung zugeleitet hat. Dies gilt insbesondere für Zeichnungen der zu verarbeitenden Bauteile und Verbindungselemente mit Toleranzangaben, Musterteile, serienfallende Bauteile und Verbindungselemente in angeforderten Stückzahlen sowie aller sonstigen Unterlagen, welche von uns angefordert wurden.
IV.2.c) Bei nachträglicher Änderung des ursprünglichen Auftrages insbesondere dann, wenn sich während der Bearbeitung und genauer Analyse des Auftrages Erkenntnisse und Tatsachen ergeben, die zum Zeitpunkt der Angebotserstellung nicht vorhersehbar waren.
IV.2.d) Im Falle höherer Gewalt, unvorhergesehener Betriebsstörungen im Rahmen von Arbeitskämpfen (Streik und Aussperrung), Schwierigkeiten in der Materialbeschaffung, Lieferverzug unserer Unterlieferanten, sowie beim Eintritt sonstiger unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens sowie Einflusses liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Auslieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Diese Umstände für eine Lieferverzögerung sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen dem Besteller mitteilen.
IV.3. Bei Nichteinhaltung des Liefertermins aus vorgenannten, von uns nicht zu vertretenden Gründen, kann der Besteller weder Vertragsstrafe, Auftragsannullierung noch sonstige Schadensersatzansprüche von uns verlangen. Entsteht dem Besteller aufgrund einer von uns zu vertretenden Verzögerung ein Schaden, so haften wir nach Maßgabe von Ziffer VIII. 9.
IV.4. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm die durch die Lagerung entstehenden Kosten voll, bei Lagerung in unserem Werk mindestens jedoch 1 % des Rechnungsbetrages für jeden vollen Kalendermonat verrechnet.
Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten. Nach erfolglosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist zur Abnahme sind wird darüber hinaus berechtigt, über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und einen neuen Liefertermin zu vereinbaren.
Uns bleibt vorbehalten, Teillieferung vorzulegen, wenn - die Teillieferung für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszweckes verwendbar ist, - die Lieferung der restlichen bestellten Waren sichergestellt ist und - dem Besteller hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.
V. GEFAHRÜBERGANG UND WARENANNAHME
V.1. Unsere Lieferungen erfolgen grundsätzlich ab Werk, ohne Verpackung (INCOTERMS EXW), sofern nichts anderes mit dem Besteller vereinbart ist.
V.2. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung des Liefergegenstandes auf den Besteller über. Das gilt auch, wenn andere Lieferbedingungen als „ab Werk, ohne Verpackung (INCOTERMS EXW)“ vereinbart wurden, wir zusätzliche Leistungen, wie Anlieferung und Aufstellung des Liefergegenstandes übernommen haben, oder Teillieferungen erfolgen.
V.3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage ab Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über.
V.4. Zur Abdeckung des Transportrisikos versichern wir grundsätzlich jede Sendung auf Kosten des Bestellers, sofern er nicht ausdrücklich den Abschluss einer Transportversicherung durch uns ablehnt und damit das volle Transportrisiko selbst übernimmt.
Wir sind berechtigt, auf Kosten des Bestellers, die Sendung zusätzlich gegen Diebstahl, Bruch-, und Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
V.5. Transportschäden aller Art hat der Besteller dem Transportunternehmer direkt anzuzeigen. Sofern wir auf Wunsch des Bestellers eine Transportversicherung abgeschlossen haben, ist uns ein amtlicher Befund des Transportunternehmers über die festgestellten Schäden und Verluste unverzüglich zu übersenden, damit wir die Ansprüche gegenüber der Versicherung geltend machen können.
V.6. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie wesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VIII. entgegenzunehmen.
VI. EIGENTUMSVORBEHALT
VI.1. Wir behalten uns das Eigentum am Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen – auch für gegebenenfalls zusätzlich geschuldete Nebenleistungen – aus dem Liefervertrag vor.
VI.2. Zur Verpfändung oder zur Sicherungsübereignung ist der Besteller nicht berechtigt. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstiger Verfügungen durch Dritte hat er uns unverzüglich davon zu benachrichtigen.
VI.3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
VI.4. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung im ordentlichen Geschäftsgang berechtigt. Er tritt uns aber bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Das gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Erforderlichenfalls teilt uns der Besteller alle zum Einzug benötigten Angaben mit, händigt uns die erforderlichen Unterlagen aus und teilt den Schuldnern die Abtretung mit. Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren Dritter weiterveräußert, so gilt die Forderung des Bestellers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.
VI.5. Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltssachen wird durch den Besteller stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltssache mit anderen nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
VI.6. Wir geben die uns zustehenden Sicherungen insoweit frei, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 25 % übersteigt.
VII. INBETRIEBNAHME
VII.1. Die Inbetriebnahme von Standardmaschinen ist allgemein vom Abnehmer selbst gemäß unseren Anweisungen, d.h. Betriebsanleitungen, Schaltplänen, Montageskizzen usw. vorzunehmen.
VII.2. Bei Lieferung von Spezialmaschinen und Sondereinrichtungen ist nach der Auslieferung eine Aufstellung und Inbetriebnahme beim Abnehmer in Anwesenheit unseres Werksmonteurs dringend zu empfehlen.
VII.3. Alle notwendigen Vorbereitungen und Maschinenanschlüsse für die Inbetriebnahme des Liefergegenstands sind vom Abnehmer rechtzeitig vor Ankunft unseres Monteurs vorzunehmen, damit dieser umgehend mit der Montage und der Inbetriebnahme beginnen kann. Sofern erforderlich, hat der Besteller auf seine Kosten, unserem Monteur qualifiziertes Personal und die zur Inbetriebnahme und Einjustierung erforderlichen Materialien, Vorrichtungen usw. bereitzustellen.
VII.4. Alle für die Entsendung des Werksmonteurs entstehenden Kosten und Aufwendungen sind vom Besteller zu erstatten. Die Reise- und Wartezeiten gelten als Arbeitszeit. Das Transportrisiko für die von unserem Monteur überbrachten Lieferteile trägt der Besteller.
VII.5. Im Falle eines Arbeitsunfalls anlässlich der Maschinenaufstellung und Inbetriebnahme beim Abnehmer bleibt unsere Haftung ausschließlich auf Verschulden unseres eigenen Personals beschränkt.
VII.6. Notwendige Nacharbeiten beim Abnehmer gehen zu Lasten des Bestellers, sofern eine ausreichende Maschinenerprobung im Werk vor der Auslieferung infolge fehlerhafter oder zu wenig vorhandener Musterteile nicht möglich war.
VII.7. Die Maschinenleistung, Lebensdauer und Eignung unserer Ausrüstung sind abhängig von der Qualität und Gleichmäßigkeit der zu verarbeitenden Teile, was der Besteller vor der Inbetriebnahme und danach, z.B. bei plötzlich auftretenden Störungen an der Teilezuführung, überprüfen sollte. Sofern Abweichungen gegenüber den ursprünglichen Originalteilen vorliegen, sind uns diese umgehend bekannt zu geben. Hieraus notwendige Umbauten, Änderungen oder Nachjustagen gehen zu Lasten des Bestellers.
Für die im endgültigen Maschineneinsatz, insbesondere mit Bedienungspersonen, erzielten Produktionsleistungen übernehmen wir keine Verantwortung. Das gilt auch, wenn wir bei der Angebotsabgabe Richtwerte genannt haben. Der Besteller trägt daher selbst die Verantwortung dafür, dass die ursprünglich vorgesehene Produktionsleistung durch Auswahl und Verwendung eines geeigneten Bedienungs- und Wartungspersonals erreicht werden kann.
VIII. GEWÄHRLEISTUNG UND SCHADENERSATZ
Für Mängel der Lieferung haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche unbeschadet Abschnitt IX. wie folgt:
VIII.1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des Lieferers auszubessern oder neu zu liefern, die sich im Einschichtbetrieb innerhalb von 12 Monaten – im Mehrschichtbetrieb innerhalb von 6 Monaten, seit der Inbetriebnahme infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Konstruktion, schlechter Werkstoffe oder mangelhafter Ausführung – als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt
herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt EIV – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. EIV trägt außerdem die Kosten der etwa erforderlichen Bestellung des notwendigen EIV Fachpersonals am Einsatzort. Dienstleistungen werden zu unseren Normalarbeitszeiten (Montag – Freitag, 7 – 15 Uhr) erbracht. EIV trägt nicht die Fahrt- und Übernachtungskosten, die Mehrkosten für Überstunden, Nacht-, Wochenend- und Feiertagsarbeit. Diese werden nach tatsächlich angefallenem Aufwand zu unseren jeweils gültigen Servicebedingungen berechnet.
VIII.2. Verzögert sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme des Liefergegenstandes ohne unser Verschulden, so erlischt unsere Haftung gegenüber dem Besteller spätestens 12 Monate nach Gefahrübergang. Das gleiche gilt für den Fall, dass die Lieferung nicht an den Abnehmer selbst, sondern an einen Dritten erfolgt, der unseren Liefergegenstand erst zu einem späteren Zeitpunkt und auf eigene Rechnung an den Endabnehmer verkauft oder ausliefert.
VIII.3. Die Gewährleistungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.
VIII.4. Bei Mängeln von wesentlichen Fremderzeugnissen (alle elektrischen, elektronischen und pneumatischen Steuerungselemente), die wir aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen können, werden wir nach Wahl des Bestellers unsere Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Bestellers geltend machen oder an den Besteller abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen uns bestehen bei derartigen Mängel unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund von einer Insolvenz, aussichtslos
ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Bestellers gehemmt.
VIII.5. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen beim Besteller entstanden sind:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung sowie Wartung oder ungeeignete Betriebsmittel, Luftaufbereitungsaggregate und Schmierstoffe. Der Abnehmer verpflichtet sich, unsere Bedienungs- und Wartungsanweisungen zu beachten.
VIII.6. Im Weiteren ist unsere Haftung ausgeschlossen, wenn der Besteller uns mangelhafte Werkstoffe und Teile angeliefert sowie uns fremde Konstruktionen zur Auftragsausführung vorgeschrieben hat. Für eigenmächtig vorgenommene unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durch den Besteller oder Dritte ist die Haftung für die daraus entstehenden Folgen ebenfalls ausgeschlossen.
VIII.7. Zur Vornahme aller nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst sind wir von der Mängelhaftung befreit. Der Besteller hat sicherzustellen, dass unser Monteur sofort nach Ankunft mit den notwendigen Arbeiten beginnen kann. Bei Bedarf ist ihm unentgeltlich qualifiziertes Hilfspersonal  bereitzustellen. Die unserem Monteur entstehenden Warte- und Nebenzeiten für Vorbereitungen
sowie sonstige Dienstleistungen, die mit dem reklamierten Liefergegenstand nicht in Verbindung stehen, können dem Abnehmer in Rechnung gestellt werden. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir hierzu sofort zu verständigen sind, oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

VIII.8. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist drei Monate, sie läuft mindestens aber bis Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert. Ausgetauschte Maschinenteile werden von uns grundsätzlich einbehalten oder sind vom Besteller kostenlos zurückzugeben. Sie gehen in unser
Eigentum über.
VIII.9. Der Verkäufer haftet nicht
VIII.9.a) im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzliche Vertreter, Angestellten, oder sonstigen Erfüllungsgehilfen;
VIII.9.b) im Falle grober Fahrlässigkeit seiner nicht leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
Vertragswesentlich sind die Verpflichtungen zur rechtzeitigen, mängelfreien Lieferung und
Installation sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutpflichten, die dem Besteller die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstandes ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Bestellers oder Dritten oder des Eigentums des Bestellers vor erheblichen Schäden bezwecken.
VIII.10. Soweit der Lieferer gemäß § VIII Abs. 9 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Lieferant bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat, oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihm bekannt waren, oder die er hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folgen von Mängeln des Liefergegenstandes sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind.
VIII.11. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Lieferers für Sach- und Personenschäden auf einen Betrag je Schadensfall entsprechend der derzeitigen Deckungssumme der Produkthaftpflicht- und Montagepersonalversicherung beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
IX. HAFTUNG UND RECHTSMÄNGEL
IX.1. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird der Lieferer auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand für den Besteller in zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.
Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Lieferer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.
Darüber hinaus wird der Lieferer den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
IX.2. Die in Ziffer IX Abs. 1 genannten Verpflichtungen des Lieferers sind vorbehaltlich einer Haftung gemäß § VIII. Abs. 9 und Abs. 10 für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend.
Sie bestehen nur, wenn - der Besteller den Lieferer unverzüglich von geltend gemachten Schutz- und Urheberrechtsverletzungen unterrichtet, - der Besteller den Lieferer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt, bzw. dem Lieferer die Durchführung der  Modifizierungsmaßnahmen gemäß § IX. Abs. 2 ermöglicht, - dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleibe - der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und - die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.
X. SOFTWARENUTZUNG
Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen.
Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.
Der Besteller darf die Software nur in gesetzlichem Umfang (§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyrightvermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern.
Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer bzw. beim Software Lieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
XI. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND
XI.1. Unser Geschäftssitz Griesheim ist Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung.
XI.2. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem für unseren Sitz zuständigen Gericht zu erheben. Wir sind auch berechtigt, am Geschäftssitz des Bestellers zu klagen.
XII. UNWIRKSAMKEIT EINZELNER BESTIMMUNGEN UND ANWENDBARES RECHT
XII.1. Sollte eine dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, führt dies nicht zur Unwirksamkeit der übrigen Bedingungen.
XII.2. Mangels anderweitiger Vereinbarung unterliegt der Vertrag dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.


Allgemeine Geschäftsbedingungen für Beratung und Seminare
Allgemeines
Allen Leistungen im Rahmen unseres Angebots liegen die 'Allgemeinen Geschäftsbedingungen' der Unternehmung Eichel Industrievertretung und Systemtechnik (nachfolgend EIV genannt) zu Grunde.

Anmeldung und Vertragsabschluss
Die Anmeldung muss schriftlich per Brief, Telefax oder EMail erfolgen. Mit der schriftlichen Bestätigung der Anmeldung durch Carsten Eichel Industrievertretung und Systemtechnik kommt der Vertrag zustande. Die Anmeldungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. Ihre Daten werden für interne Zwecke elektronisch gespeichert.

Rücktritt und Kündigungen
Der Teilnehmer kann seine Anmeldung bis 8 Werktage vor Seminarbeginn ohne Nennung von Gründen kostenfrei widerrufen. Der Widerruf muss schriftlich erfolgen. Erfolgt die Erklärung zu einem späteren Zeitpunkt ist der Vertragspartner/ Teilnehmer zur Zahlung des vollen Betrags verpflichtet. Dies gilt auch, wenn der angemeldete Teilnehmer nicht zum Seminar erscheint. Maßgebend ist der Eingang des Rücktritts bei EIV. Der Vertragspartner hat jederzeit die Möglichkeit, einen fachlich geeigneten Ersatzteilnehmer aus seinem Unternehmen zu benennen. Ergeben sich nach Vertragsabschluß Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Vertragspartners, ist EIV berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Mangelnde Kreditwürdigkeit gilt als gegeben, wenn der Käufer eine fällige Rechnung trotz Mahnung nicht bezahlt.

Absage von Veranstaltungen
EIV behält sich Absagen aus organisatorischen Gründen wie Nichterreichen der vom Seminartyp abhängigen Mindestteilnehmerzahl, bei kurzfristigem, krankheitsbedingtem Ausfall des Referenten oder Vorliegen technischer Gründe vor. Die Teilnehmer werden umgehend davon in Kenntnis gesetzt. Sollte die Möglichkeit einer Umbuchung auf einen anderen Termin oder Ort bestehen und hierfür das Einverständnis des Teilnehmers vorliegen, erfolgt die Umbuchung. Andernfalls werden bereits gezahlte Gebühren erstattet. Weitergehende Schadensersatzansprüche bestehen nicht.

Programm, Durchführung, Referenten
EIV wird die gebuchten Veranstaltungen wie angekündigt durchführen. Geringfügige inhaltliche Abweichungen bleiben vorbehalten. EIV behält sich bei allen Veranstaltungen das Recht vor, Ersatzreferenten oder -trainer einzusetzen sowie mit rechtzeitiger Vorankündigung, Termin- und Ortsverschiebungen vorzunehmen. Bei Terminverschiebungen, die durch EIV vorgenommen wurden, hat der Teilnehmer das Recht, innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Mitteilung durch schriftliche Information ohne Stornogebühren abzusagen. Bereits gezahlte Gebühren werden erstattet.

Gebühren
Die Gebühren für den Besuch eines Seminars sind 10 Werktage vor dem Seminartermin fällig. Eine nur zeitweise Teilnahme berechtigt nicht zu einer Minderung der Seminargebühr.

Preise
Es gelten die im aktuellen Angebot genannten Preise. Die Seminargebühr schließt, sofern nichts anderes vermerkt ist, die Kosten für das Seminar, die Seminarunterlagen, Mittagessen sowie Erfrischungsgetränke ein. Übernachtung und weitere Verpflegung sind in der Seminargebühr nicht enthalten.

Haftung
In den Seminaren werden Unterricht und Übungen so gestaltet, dass ein aufmerksamer Teilnehmer die Seminarziele erreichen kann. Für den Schulungserfolg haftet EIV jedoch nicht.
Die Haftung für Schäden ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der Schaden auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten der EIV oder von dessen Erfüllungsgehilfen beruht. Die Haftung wird der Höhe nach auf den Auftragswert begrenzt. Unmittelbarer oder mittelbarer Schaden wird nicht ersetz. Ansprüche wie Wandlung und Minderung, Erstattung von Arbeitslöhnen, Verzugsstrafen etc. sind ausgeschlossen.

Schutzrechte Dritter
EIV übernimmt keine Gewähr dafür, dass die erwähnten Produkte, Verfahren und sonstige Namen frei von Schutzrechten Dritte sind.

Datenschutz
EIV ist berechtigt, alle bei der Vertragsabwicklung bekannt gewordenen persönlichen Daten für eigene Zwecke zu speichern und zu verarbeiten. Eine Weitergabe der gespeicherten Daten an dritte erfolgt nur bei Einwilligung des Betroffenen.

Nebenabreden
Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle gegenseitigen Ansprüche ist der Sitz von EIV in Griesheim.

Stand 01.01.2015

Kontakt:

Eichel Industrievertretung+Systemtechnik
Inhaber: Carsten Eichel
An der Friedenslinde 25
D-64347 Griesheim

Telefon: +49 (0) 6155 760 434
Telefax: +49 (0) 6155 760 435
Mobil: +49 (0) 151 11 4 33 471
E-Mail: c.eichel@carsteneichel.de
USt-IdNr.: DE 275 925 322
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Rechtliche Hinweise:

Ungeachtet der Sorgfalt, die auf die Erstellung der Texte, Abbildungen, Dokumente und Programme verwendet wurde, kann die Eichel IDE für mögliche Fehler und deren Folgen keine irgendeine juristische Verantwortung oder irgendeine Haftung übernehmen.
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